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Der Preis der Eucharistie?

20. September 2012 by Papsttreuer
Lesezeit 3 Minuten
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Muss man in Deutschland für die Eucharistie bezahlen? Auf diese Frage wird zur Zeit ein Dekret der Bischofskonferenz reduziert, das sich mit den Folgen eines „zivilen“ Kirchenaustritts beschäftigt. Und dieses Dekret hat es in der Tat in sich – nicht wegen seiner Folgen an sich, sondern weil es offenbar ein Verhandlungsergebnis zwischen der Deutschen Bischofskonferenz und der Bischofskongregation des Vatikans darstellt: ein Dekret mit vatikanischem Segen, wenn man so will.

Was wie eine Erleichterung aussieht – durch den zivilen Austritt erfolgt nicht automatisch eine Exkommunikation – ändert aber hinsichtlich des gegenwärtigen Zustands in der Praxis nicht viel: wer zukünftig zivil aus der Kirche austritt, ist mit sein religiöses Leben weitreichenden Folgen konfrontiert. So heißt es im Dekret:

1) Die aus der Kirche ausgetretene Person
– darf die Sakramente der Buße, Eucharistie, Firmung und
Krankensalbung – außer in Todesgefahr – nicht empfangen,
– kann keine kirchlichen Ämter bekleiden und keine Funktionen in
der Kirche wahrnehmen,
– kann nicht Taufpate und nicht Firmpate sein,
– kann nicht Mitglied in pfarrlichen und in diözesanen Räten sein,
– verliert das aktive und passive Wahlrecht in der Kirche,
– kann nicht Mitglied in öffentlichen kirchlichen Vereinen sein

2) Damit aus der Kirche ausgetretene Personen eine kirchliche Ehe schließen können,
muss die Erlaubnis zur Eheschließungsassistenz beim Ortsordinarius eingeholt
werden. Diese setzt Versprechen über die Bewahrung des Glaubens und die
katholische Kindererziehung voraus.

3) Falls die aus der Kirche ausgetretene Person nicht vor dem Tod irgendein Zeichen der
Reue gezeigt hat, kann das kirchliche Begräbnis verweigert werden.

Diese Folgen kommen einer Exkommunikation schon ziemlich nahe, man bleibt aber Mitglied der katholischen Kirche. Wie der Sekretär der DBK, Pater Hans Langendörfer SJ, selbst sagt, gelten nach dem Austritt die „aktiven Rechte“ einer Kirchenmitgliedschaft nicht mehr.

Ich muss zugeben, ich war kurz davor, diese Meldung unter der Kategorie „Hasskappe“ zu taggen – kann es denn wahr sein, dass der deutschsprachige Sonderweg der Kirchensteuer tatsächlich derartige Konsequenzen tragen darf? In anderen Ländern ist es so, dass man getauft wird und damit Mitglied der katholischen Kirche wird. Da das zivilrechtlich keine Folgen hat, insbesondere keine Kirchensteuer seitens des Staates eingezogen wird, bleibt man dann Mitglied der Kirche, bis man sich tatsächlich der Kirche gegenüber von dieser lossagt oder sich sonst wie durch schwer fehlerhaftes Verhalten eine Exkommunikation einhandelt.

Der Papst selbst ist – so hat er auch als Kardinal immer wieder betont – kein Freund der deutschen Kirchensteuerregelung, und so erscheint es auch in dieser Hinsicht auf den ersten Blick eigenartig, dass die bisherige „Strafe“ der Exkommunikation nun ersetzt wird durch „so etwas ähnliches“ wie eine Exkommunikation.

Der Grund, warum ich hier versuche, vergleichsweise neutral über das Thema zu berichten, liegt aber nun genau darin, dass man leicht versucht ist, die Themen Kirchensteuer und Kirchenaustritt miteinander zu vermengen. Für den Einzelfall mag das sogar korrekt sein, generalisieren lässt sich das aber nicht. Erläutert wird das in der Einführung des Dekrets wie folgt:

Die Erklärung des Kirchenaustritts vor der zuständigen zivilen Behörde stellt als öffentlicher Akt eine willentliche und wissentliche Distanzierung von der Kirche dar und ist eine schwere Verfehlung gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft. Wer vor der zuständigen zivilen Behörde aus welchen Gründen auch immer seinen Kirchenaustritt erklärt, verstößt damit gegen die Pflicht, die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren (c. 209 §1 CIC), und gegen die Pflicht, seinen finanziellen Beitrag dazu zu leisten, dass die Kirche ihre Aufgaben erfüllen kann (c. 222 §1 CIC i.V.m. c. 1263 CIC).

Nun bin ich kein Kirchenrechtler und habe weder Zeit noch Muße, mir die entsprechenden Abschnitte des CIC durchzusehen, gehe aber mal davon aus, dass dort entsprechende Regelungen vermerkt sind. Damit wäre die Frage hinsichtlich der Kirchensteuer so zu stellen, wie denn ein Gläubiger seinen finanziellen Beitrag leisten kann, damit die Kirche ihre Aufgaben erfüllen kann. Natürlich kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass man dies auch durch freiwillige Spenden erreichen kann. Das genau ist ja bei Menschen, die die katholische Kirche aufgrund von Differenzen darüber, was mit Kirchensteuergeldern passieren soll, auf dem zivilrechtlichen Weg verlassen wollen.

Die Argumentation lautet hier abgekürzt: „Kirche ja – Kirchensteuer nein!“ Das ist aber etwas anderes, als „Kirche ja – Mitgliedschaft in der Körperschaft Kirche nein!“ Die Kündigung der letzteren stellt eben genau jene öffentlich geäußert Distanzierung von der Kirche dar. Dass die Mitgliedschaft mit der Zahlung von Kirchensteuern verbunden ist, deren zielgerichteter Einsatz bei ZdK, DBKJ und Konsorten zumindest zweifelhaft ist, ist in meinen Augen kein Grund, hier das Kind mit dem Bade auszuschütten!

Anders gesagt: ich werde sicher noch den ein oder anderen „Hasskappenbeitrag“ über die Verschwendung von Kirchensteuergeldern für antikirchliche Vereine wie kfd etc. schreiben. Das wird mich aber nicht dazu bringen, öffentlich zu erklären, dass ich nicht zu dieser Kirche gehöre (selbst wenn ich spitzfindig darauf hinweisen würde, dass es dabei nur um den Austritt aus der Körperschaft gehen soll).

Das Motto „Kirche ja – Kirchensteuer nein“ wird also meine Zustimmung immer wieder finden (insbesondere solange damit eine überbordende Gremienkirche finanziert wird), die Argumentation, dass das deutsche Kirchensteuersystem eine „Bezahlung der Eucharistie“ konstituiert ist dagegen unredlich und der Diskussion auch um die eigentlichen Probleme der Verweltlichung der Kirche nicht dienlich!

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Posted in: Allgemein Tagged: Austritt, Eucharistie, Exkommunikation, Kirchensteuer, Sakramente

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