7 Comments

  1. Immer wieder beglückend ;-) zu lesen, was das wirklich geniale Polit-Informations- & -Satire-Magazin (wo liegt da heute noch der Unterschied!) »Politplatschquatsch« dazu schreibt:

    »Wildpinklertarif für Knabenbildsammler«

    Allein schon für diese Titelzeile gebührt denen ein Preis für kreatives Medienschaffen!

  2. quando tremor est futurus

    Da ich Ihren Blog und Ihre Beiträge grundsätzlich sehr schätze, nehme ich mir jetzt die Freiheit mit Ihrem vorstehenden Beitrag „hart ins Gericht“ zu gehen, da ich ihn in großen Teilen für missglückt halte:

    Das Strafverfahren gegen Herrn Edathy ist gem. § 153a StPO (Strafprozessordnung) gegen Auflagen eingestellt worden und – nach Lage der öffentlich verfügbaren Informationen – gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Verfahrensweise nicht gesetzeskonform war. Ihre Argumentation beruht insbesondere auf zwei sachlichen Fehlern in entscheidenden Aspekten: 1) Die Einstellung nach § 153a StPO erfordert gerade kein Schuldeingeständnis des Angeklagten, vielmehr bewirkt die Anwendung der Vorschrift gerade, dass die Schuldfrage ungeklärt bleibt. Wenn Herr Edathy also diesen Aspekt betont und hier seiner Meinung erforderliche Klarstellungen trifft, wahrt er also in zutreffender Weise sein Recht. 2) Sie empören sich über die Höhe der Geldauflage (Euro 5.000,00), zu Unrecht, da diese nicht in Relation zur mutmaßlichen Tat steht, sondern allein auf den Einkommensverhältnissen des Angeklagten beruht. Deshalb zahlte Helmut Kohl in der Parteispendenaffäre seinerzeit DM 300.000; Bischof Trebatz – van Elzt im Meineids Prozess 20.000 EUR und Bernie Ecclestone im Bestechungsverfahren ca. 70 Mio. EUR, um nur einige der prominenteren „Begünstigten“ der Vorschrift anzuführen. In allen diesen Fällen ist aber der Unrechtsgehalt der der Anklage zu Grunde liegenden Vergehen gemessen an der Strafdrohung vergleichbar. Letztlich halten Sie Herrn Edathy in diesem Punkt seine (materielle) Armut vor.

    Die von Ihnen aufgeworfene Frage, ob § 153a StPO (d.h. die Durchbrechung des Legalitätsprinzips durch das Opportunitätsprinzip) rechtspolitisch aufrechtzuerhalten ist, ist uneingeschränkt zu bejahen. Anders als die öffentlichkeitswirksamen Fälle suggerieren, ist der Hauptanwendungsfall nicht der „Promibonus“, sondern die Massenvergehen z.B. im Straßenverkehr oder bei der Steuerhinterziehung. Die Vorschrift dient der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Justizwesens. Außerdem gereicht es jedem Rechtsstaat zur Zierde, wenn er keine Strafverfolgung um jeden Preis kennt.

    Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass Sie in ihrem Beitrag durchweg die einschlägige Täterschaft von Herrn Edathy als Faktum darstellen und aus dieser – unbewiesenen – Tatsache Ihre Argumentation ableiten. Die Qualität eines Rechtsstaates zeigt sich auch im Umgang mit Straftätern, mögen ihre mutmaßlichen Taten noch so verabscheuungswürdig sein und ihre Persönlichkeit noch so obskur. Wesentliches Element rechtsstaatlicher Strafverfolgung ist aber die Unschuldsvermutung. Mindestens als Reflex bindet diese nicht nur die Strafverfolgungsbehörden, sondern auch diejenigen, die sich publizistisch mit Täter und Tat auseinandersetzen.

    Und schließlich:

    Mit § 153a StPO mag Sie auch Johannes, 8:1 -8:11 versöhnen, auch hier bewirkte seinerzeit ein Rabbi die Einstellung des Strafverfahren gegen eine inflagranti erwischte Täterin gegen Auflage (Hinweis: auch die moderne Fassung erfordert nicht zwingend eine Geldauflage).

    Die Causa Edathy zeigt aber zu unserer Schande auch, dass unsere Steine schon fliegen, bevor die Tatbegehung und Schuld feststehen, leider auch von katholischen Blogs aus.

    • Papsttreuer

      Danke zunächst mal für den ausführlichen Kommentar und dafür, dass Sie den Blog schätzen gerlernt haben. Natürlich kann ich bei meinen Einschätzungen auch mal schief liegen … und zumindest habe ich wohl nicht deutlich genug gemacht, worum es mir eigentlich ging.

      Zunächst mal stelle ich die Rechtmäßigkeit des Vorgehens nicht in Frage: Richter haben nach Recht und Gesetz zu entscheiden, auch wenn mir persönlich das Gesetz mal nicht gefallen sollte, selbst dann, wenn sie sich dadurch in einer moralischen Zwickmühle sähen. Dabei war allerdings der Presse zu entnehmen, die Staatsanwaltschaft habe zur Einstellung des Verfahrens ein Geständnis gefordert. Womöglich habe ich das falsch verstanden, aber so wurde es meines Wissens wiedergegeben. Dass Herr Edathy dann im Nachgang „behauptet“, sein Eingeständnis sei gar keines habe ich daher unter „juristischem Winkelzug“ verbucht. Wiederum: Rechtlich vermutlich nicht angreifbar, moralisch zumindest fragwürdig.

      Die Möglichkeit zur Einstellung eines Verfahrens wollte ich ebenfalls nicht in Frage stellen. Gerade die von Ihnen benannten Fälle erscheinen mir sinnvoll – insbesondere sollte die Anwendung doch ausgerichtet sein auf das zur Last gelegte Vergehen. Was ich also durchaus in Frage stelle, ist die Anwendung dieser Regelung in Fällen wie dem von Herrn Edathy.

      Das bedeutet dann aber auch, dass in Fällen wie diesen die Schuldfrage tatsächlich zu klären wäre. Ich meinte, die Unschuldsvermutung durchaus in Ansatz gebracht zu haben. So stellt sich auch hier die Frage der Anwendung der Regelung des § 153a StPO: Kann die Anwendung einer solchen Regelung in Fällen wie solchen im Umfeld der Kinderpornographie dem Rechtsfrieden abträglich sein? Ich glaube schon! Gerade wenn man liest, wie jetzt manche nach „Selbstjustiz“ rufen, wird deutlich, wie wenig man mit der Anwendung der Regelung diesem Rechtsfrieden gedient hat. Hätte man die Schuld nachweisen können, hätte es zu einer richtigen Verurteilung kommen müssen (wie auch immer die dann ausgesehen hätte), hätte man die Schuld nicht nachweisen können, hätte Herr Edathy als nicht schuldig gelten müssen (was hoffentlich auch ein Großteil der Selbstjustizbefürworter eingesehen hätten). Jetzt steht die Gesellschaft in der Einschätzung des Falls zwischen Baum und Borke, die Schuld ist nicht nachgewiesen und liegt doch anhand der öffentlich gemachten Hinweise nicht so fern.

      Ihren Hinweis auf die Bibel kann man so allerdings nicht stehen lassen, geht es doch hier um die Frage einer in den meisten Fällen finalen auch moralischen Wertung der Tat: Die Steinigung der Sünderin ist ja nicht nur ein juristisches sondern vor allem ein moralisches Urteil. Man käme sonst als Christ auf den Gedanken, dass jede Verurteilung einer Tat unchristlich wäre.

      Ihrem letzten Satz kann ich wiederum nur zustimmen, nehme aber für mich auch in diesem Fall in Anspruch, weder Steine geworfen noch dazu aufgefordert zu haben.

      Ich hoffe, ich habe damit einiges klarstellen können?

      Gottes Segen!

  3. Túrin Turambar

    Ich möchte ja den Grundgedanken ihres Artikels nicht angreifen, aber tu es einmal: Das ist vielmehr eine Bestätigung des Rechtsstaates (bin aber in den Sachverhalt-Edathy nicht eingearbeitet) – ein solcher Staat ist einer des Rechts, nicht der Gerechtigkeit: ein gerechtes Urteil ist immer extrem subjektiv und vorherseh- und nachvollziehbar, da es ja sehr vieles, unter anderem auch die moralische Verfasstheit des Täters etc, berücksichten muss. Dem Rechtsstaat geht es um Vorhersehbarkeit durch explizite Kodifizierung: Rechtssicherheit. Damit ist aber Winkeladvokatie notwendige Konsequenz.
    Schlechte Gesetze haben mit der Rechtsstaatlichkeit wenig zu tun.

    Grüßle
    Túrin Turambar

    • Túrin Turambar

      Sehe grad dieses: daß an dieser Stelle (,,vorherseh- und nachvollziehbar“) jeweils ein ,,un-“ fehlt macht meinen Kommentar vollkommen unleserlich. Man verzeihe dies.
      So sollte es heißen: ein solcher (Rechts-)Staat ist einer des Rechts, nicht der Gerechtigkeit: ein gerechtes Urteil ist immer extrem subjektiv und unvorherseh- und unnachvollziehbar, da es ja sehr vieles, unter anderem auch die moralische Verfasstheit des Täters etc, berücksichten muss.

      Zur Erläuterung Gerechtigkeit ist nicht ohne Ansehen der Person: eine blinde Gerechtigkeit wäre keine solche (für die Christen: Gott is ja schließlich nicht blind). Blindheit gegenüber der Person ist aber die Grundlage des Rechtsstaates. Das ist es was die Vorhersagbarkeit und Berechenbarkeit nimmt. Willkür wegnimmt, aber damit auch Spielraum für die Gerechtigkeit.
      Stellen wir uns staatliche Willkür, wie ein Pendel vor, das zwischen Gerechtigkeit und Ungerechtigkeit hin und her pendelt. Dann reduziert Rechtsstaatlichkeit die Heftigkeit des Auschlags.

  4. Attila Varga

    Sehr geehrter Herr Honekamp, was haben Sie erwartet? Die selben Leute, die verkünden, das Recht hat gesiegt, sind bei solchen „Kinderfreunden“ in der Kirche nicht ganz so nachsichtig. Für mich als Vater sind Leute wie Edathy, egal ob sie Priester, Politiker und Proleten sind, gleich gefährlich und sollten nicht einfach so wieder so auf die Menschheit losgelassen werden. Sicherlich ist der Ruf von Edathy ruiniert, aber dazu hat die ehemalige selbsternannte moralische Instanz der BRD durch seine arroganten mails und dem Versuch, sich als Opfer Rechtsradikaler, der Polizei, Presse und anderer sinistrer Mächte darzustellen, selbst beigetragen. Und keine Angst: Er wird nicht uns nicht ewig vorenthalten werden-die erwischten Flugmeilenbetrüger, Plagiat-Ritter, Begünstigte von Lobbyistenalmosen usw. waren ja auch nach kurzer Zeit wieder da.

  5. teo

    Der Fall hat mich tief berührt und viele offene Fragen gelassen – insbesondere das Erkenntnis, dass solche Urteile üblich sind und nicht nur durch einen Mangel an Beweisen o.ä. zustande kommen, sondern durch unsere Gesetzgebung. So habe ich mich gefragt, ob denn die Gesetze wirklich die „Meinung des Volkes“ vertreten und wenn nicht, wie weit liegen beide auseinander. Oft hat man in den Kommentaren zu Edathy-Fall gelesen, dass „normale Menschen“ gar nicht mit einem rechtlichen System umgehen können, sondern immer nur „Pimmel ab“ rufen würden. Das glaube ich nicht, ich bin viel mehr der Meinung, dass der „normale Bürger“ sehr wohl ein Gerechtigkeitsgefühl hat, der sich in unser Rechtssystem widerspiegelt. Nur sind mir keine Möglichkeiten bekannt, den Gesetzgebern eine Rückmeldung über die aktuellen Gesetze zu geben. Ein Schritt in dieser Richtung wollte ich mit einer kurzen Umfrage zum Gesetz zur Kinderpornographie machen. Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie diese Umfrage ausfüllen und an Interessenten weiterleiten könnten, so dass viele Meinungen zu der Angemessenheit dieses Gesetzes gesammelt werden können.

    Die Umfrage ist unter diesem Link zu finden:
    https://eSurv.org?u=deinRecht

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